Am Sonntag, 21. Oktober 2018, wurde der neue Kirchenvorstand gewählt, dessen Legislatur sechs Jahre dauert. Der neue Kirchenvorstand amtiert somit vom 1. Advent 2018 bis 1. Advent 2024.
Der Kirchenvorstand („KV“) hat im Rahmen der kirchlichen Ordnungen vor allem
- über die Gestaltung der Gottesdienste und liturgischen Handlungen sowie über die Einführung neuer Gottesdienste zu beschließen und Gottesdienstzeiten festzusetzen,
- über Maßnahmen zur Sicherung und Förderung der kirchlichen Unterweisung (Kindergottesdienst, Religionsunterricht, Konfirmandenunterricht usw.) zu beraten und zu beschließen,
- über den Gebrauch der kirchlichen Gebäude, vor allem über die Überlassung gottesdienstlicher Räume zu besonderen Veranstaltungen zu entscheiden,
- mitzuwirken, dass die rechte Lehre gewahrt, die kirchliche Ordnung und christliche Sitte erhalten, das kirchliche Leben nachhaltig gefördert und die Sonn- und Feiertage geheiligt werden,
- bei der Anwendung der Leitlinien kirchlichen Lebens mitzuwirken,
- bei der Besetzung der Pfarrstellen mitzuwirken,
- über die Sprengelordnung in Kirchengemeinden mit mehreren Pfarrstellen mitzuberaten,
- die Erkenntnis der diakonischen und missionarischen Aufgaben in der Gemeinde zu vertiefen, die Arbeitskreise, Werke und Anstalten zu unterstützen, insbesondere christliche Liebestätigkeit und Gemeindediakonie, Männer-, Frauen- und Jugendarbeit, Eltern- und Familiendienst, kirchliche Sozialarbeit, Kirchenmusik, Volksmission, Ökumene, Äußere Mission und Diasporafürsorge zu fördern,
- dafür zu sorgen, dass Zwistigkeiten in der Kirchengemeinde rechtzeitig und in geschwisterlicher Weise beigelegt werden,
- für die Dienste in Kirchengemeinde und Kirche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu gewinnen,
- sich darum zu bemühen, dass durch Gaben und freiwillige Dienstleistungen die Erfüllung der kirchlichen Aufgabe erleichtert wird,
- wichtige kirchliche Fragen zu erörtern, insbesondere darüber zu beraten, wie grundlegende, die Kirchengemeinde berührende kirchliche Anordnungen vollzogen und neue kirchliche Einrichtungen geschaffen oder gefördert werden können.
Der Kirchenvorstand hat auf vermögensrechtlichem Gebiet vor allem
- das Ortskirchenvermögen zu verwalten,
- die ortskirchlichen Satzungen zu beschließen,
- kirchengemeindliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen einzustellen, Dienstanweisungen für sie festzulegen und über die Beendigung von Dienstverhältnissen zu beschließen,
- über Haushaltsplan und Rechnung zu beschließen,
- die Erhebung des Kirchgeldes nach Maßgabe des Kirchengesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern zu beschließen.
Der Kirchenvorstand vertritt die Kirchengemeinde als Steuerverband.